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Zahlungsunfähigkeit droht: te Solar Sprint IV stellt Antrag auf Insolvenz

Schlechte Nachrichten für Anleger der te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG: Der Gesellschaft droht die Zahlungsunfähigkeit. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie mit dem Ausfall ihrer Forderungen rechnen müssen. Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin veröffentliche am 12. Mai 2022 eine entsprechende Mitteilung der te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG. Dabei teilt die Gesellschaft mit, dass sie
Hansjörg Looser
Hansjörg Looser

Herr Rechtsanwalt Hansjörg Looser studierte an der Universität Konstanz sowie der Université d’Auvergne in Clermont-...

Schlechte Nachrichten für Anleger der te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG: Der Gesellschaft droht die Zahlungsunfähigkeit. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie mit dem Ausfall ihrer Forderungen rechnen müssen.

Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin veröffentliche am 12. Mai 2022 eine entsprechende Mitteilung der te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG. Dabei teilt die Gesellschaft mit, dass sie aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit am 2. Mai 2022 Insolvenzantrag gestellt hat.

Anleger hatten der Gesellschaft Nachrangdarlehen gewährt. Das Anleger-Geld wurde wiederum an die MEP Solar Miet & Service III GmbH (seit 2020 RexXSPI GmbH) ausgereicht, um damit Photovoltaikanlagen der MEP-Werke GmbH (seit 2019 Encopia GmbH) zu finanzieren. Beide Firmen sind inzwischen insolvent, so dass die te Solar Sprint IV auf ihren Forderungen sitzenbleibt und vor der Zahlungsunfähigkeit steht. Das bedeutet, dass sie auch ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht erfüllen kann.

Den Anlegern drohen somit erhebliche finanzielle Verluste. Solle ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden, können sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Allerdings zeigt sich gerade in der Insolvenz, dass Nachrangdarlehen hoch riskante Kapitalanlagen sind, da die Forderungen der Anleger nachrangig behandelt werden und sie sich hinter allen anderen Gläubigern anstellen müssen. „Der Nachrang ist in vielen Fällen allerdings nicht wirksam vereinbart worden, weil die Nachrangklausel für den Verbraucher intransparent und nicht verständlich genug ist. Ist die Nachrangklausel unwirksam, werden die Forderungen der Anleger auch in einem Insolvenzverfahren gleichberechtigt behandelt. Das gilt es zunächst zu prüfen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Doch auch dann können die Anleger nicht davon ausgehen, dass die Insolvenzquote ausreichen wird, um ihre Forderungen zu befriedigen. Um finanzielle Verluste abzuwehren, haben sie ggf. die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Ansprüche können gegen die Anlageberater bzw. -vermittler entstanden sein, wenn diese nicht ausreichend über die Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben.

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